Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §299;Beachte
y17436; yk17507Rechtssatz
§ 93 AbgabenO bietet für die Aufhebung von Verfügungen durch die Aufsichtsbehörde keine Handhabe. § 46 Abs 2 AbgabenO idF des § 71 AbgRG enthält eine durch § 24 Abs 5 AbgRG eingeschränkte Ermächtigung des BM für Finanzen und der Finanzlandesdirektion, Verfügungen nachgeordneter Behörden außer Kraft zu setzen, nicht aber in der Sache selbst zu entscheiden. Die Berufungsbehörde ist, abgesehen vom Falle des § 27 Abs 3 AbgRG nicht verpflichtet, mit der Zurückweisung der Berufung wegen Verspätung zuzuwareten, bis über einen anhängigen Wiedereinsetzungsantrag entschieden ist. *Paragraph 93, AbgabenO bietet für die Aufhebung von Verfügungen durch die Aufsichtsbehörde keine Handhabe. Paragraph 46, Absatz 2, AbgabenO in der Fassung des Paragraph 71, AbgRG enthält eine durch Paragraph 24, Absatz 5, AbgRG eingeschränkte Ermächtigung des BM für Finanzen und der Finanzlandesdirektion, Verfügungen nachgeordneter Behörden außer Kraft zu setzen, nicht aber in der Sache selbst zu entscheiden. Die Berufungsbehörde ist, abgesehen vom Falle des Paragraph 27, Absatz 3, AbgRG nicht verpflichtet, mit der Zurückweisung der Berufung wegen Verspätung zuzuwareten, bis über einen anhängigen Wiedereinsetzungsantrag entschieden ist. *
B 26.1.1951, 455/50 #1 VwSlg 325 F/1951
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1951:1950000455.X01Im RIS seit
26.01.1951