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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §34 Abs3;Beachte
y13389;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 34 AVG ermächtigt die Behörde, das Amtsansehen zu wahren, die dort einzugreifen, wo der der Behörde gegenüber gebotene Anstand - beschadet einer im Einzelfall sachlich gebotenen Kritik - verletzt worden ist. Es steht sicherlich jedem Staatsbürger frei, der in einer Handlung eines Organes einer Behörde eine Überschreitung oder mißbräuchliche Verwendung der Amtsbefugnisse erblickt, dies in der gesetzlich vorgesehenen Form geltend zu machen. Keinesfalls gibt ihm dies aber das Recht, das Ansehen der Behörde durch allgemeine Anschuldigungen enthaltene Eingaben herabzuwürdigen. *Die Bestimmung des Paragraph 34, AVG ermächtigt die Behörde, das Amtsansehen zu wahren, die dort einzugreifen, wo der der Behörde gegenüber gebotene Anstand - beschadet einer im Einzelfall sachlich gebotenen Kritik - verletzt worden ist. Es steht sicherlich jedem Staatsbürger frei, der in einer Handlung eines Organes einer Behörde eine Überschreitung oder mißbräuchliche Verwendung der Amtsbefugnisse erblickt, dies in der gesetzlich vorgesehenen Form geltend zu machen. Keinesfalls gibt ihm dies aber das Recht, das Ansehen der Behörde durch allgemeine Anschuldigungen enthaltene Eingaben herabzuwürdigen. *
E 30.1.1951, 1317/50 #1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1951:1950001317.X01Im RIS seit
20.11.2001