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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §33;Beachte
y10738;Rechtssatz
Die Festsetzung der Schenkungssteuer für eine ungültige Schenkung ist nur dann zurückzunehmen, wenn der geschenkte Betrag vom Empfänger zurückerstattet worden ist. Auch ungern gegebene Schenkungen unterliegen der Schenkungssteuer. Die Schenkungssteuer ist auch dann vom vollen geschenkten Betrag zu entrichten, wenn der zur Auszahlung des Geschenkes bestellte Treuhänder den entfallenden Steuerbetrag vereinbarungsmäßig zurückhält, aber vereinbarungswidrig nicht zur Steuerzahlung verwendet, sondern an den Schenker zurückstellt.
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E 1.2.1951, 774/49 #1 VwSlg 328 F/1951
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1951:1949000774.X01Im RIS seit
22.10.2001