RS Vwgh 1951/2/1 0774/49

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Veröffentlicht am 01.02.1951
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §33;

Beachte

y10738;

Rechtssatz

Die Festsetzung der Schenkungssteuer für eine ungültige Schenkung ist nur dann zurückzunehmen, wenn der geschenkte Betrag vom Empfänger zurückerstattet worden ist. Auch ungern gegebene Schenkungen unterliegen der Schenkungssteuer. Die Schenkungssteuer ist auch dann vom vollen geschenkten Betrag zu entrichten, wenn der zur Auszahlung des Geschenkes bestellte Treuhänder den entfallenden Steuerbetrag vereinbarungsmäßig zurückhält, aber vereinbarungswidrig nicht zur Steuerzahlung verwendet, sondern an den Schenker zurückstellt.

*

E 1.2.1951, 774/49 #1 VwSlg 328 F/1951

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1951:1949000774.X01

Im RIS seit

22.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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