RS Vwgh 1951/2/7 1870/51

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Veröffentlicht am 07.02.1951
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

y13813;

Rechtssatz

Ist in der Rechtsmittelbelehrung eines Bescheides die Berufungsbehörde ausdrücklich genannt, die Einbringungsstelle jedoch nur unter Verwendung von bloß im Amtsverkehr üblichen Abkürzungen bezeichnet, dann gilt die Vorschrift des § 61 Abs 4Ist in der Rechtsmittelbelehrung eines Bescheides die Berufungsbehörde ausdrücklich genannt, die Einbringungsstelle jedoch nur unter Verwendung von bloß im Amtsverkehr üblichen Abkürzungen bezeichnet, dann gilt die Vorschrift des Paragraph 61, Absatz 4

AVG.

*

E 7.2.1951, 1870/51 #1 VwSlg 2446 A/1951

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1951:1951001870.X01

Im RIS seit

07.02.1951
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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