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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtBeachte
y13813;Rechtssatz
Ist in der Rechtsmittelbelehrung eines Bescheides die Berufungsbehörde ausdrücklich genannt, die Einbringungsstelle jedoch nur unter Verwendung von bloß im Amtsverkehr üblichen Abkürzungen bezeichnet, dann gilt die Vorschrift des § 61 Abs 4Ist in der Rechtsmittelbelehrung eines Bescheides die Berufungsbehörde ausdrücklich genannt, die Einbringungsstelle jedoch nur unter Verwendung von bloß im Amtsverkehr üblichen Abkürzungen bezeichnet, dann gilt die Vorschrift des Paragraph 61, Absatz 4
AVG.
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E 7.2.1951, 1870/51 #1 VwSlg 2446 A/1951
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1951:1951001870.X01Im RIS seit
07.02.1951