RS Vwgh 1951/2/19 0127/50

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.1951
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19;
VStG §21 Abs1 idF vor 1971/275 impl;
VStG §51 Abs4;
  1. VStG § 51 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51 gültig von 01.11.2009 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2008
  3. VStG § 51 gültig von 01.01.2002 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 51 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 51 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  6. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993
  7. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1992
  8. VStG § 51 gültig von 01.02.1991 bis 30.09.1993

Rechtssatz

Zweifellos kann die Berufungsbehörde bei Ausübung des ihr nach § 51 Abs 4 VStG zustehenden Milderungsrechtes auch § 21 VStG (Verwarnung) anwenden (vgl Mannlicher, Das Verwaltungsverfahren, 1951, S 357). Dies kann sie jedoch nur in der Form, daß sie im Sinne des § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe überhaupt ansieht, weil "nach den Umständen des Falles die mildeste zulässige Strafe noch hart wäre". Wird also von der Strafe (Bestrafung) abgesehen und eine Verwarnung erteilt, so ist die Verhängung einer Strafe und sei es auch einer Verfallsstrafe nicht mehr möglich.Zweifellos kann die Berufungsbehörde bei Ausübung des ihr nach Paragraph 51, Absatz 4, VStG zustehenden Milderungsrechtes auch Paragraph 21, VStG (Verwarnung) anwenden vergleiche Mannlicher, Das Verwaltungsverfahren, 1951, S 357). Dies kann sie jedoch nur in der Form, daß sie im Sinne des Paragraph 21, VStG von der Verhängung einer Strafe überhaupt ansieht, weil "nach den Umständen des Falles die mildeste zulässige Strafe noch hart wäre". Wird also von der Strafe (Bestrafung) abgesehen und eine Verwarnung erteilt, so ist die Verhängung einer Strafe und sei es auch einer Verfallsstrafe nicht mehr möglich.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Strafmilderungsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1951:1950000127.X01

Im RIS seit

16.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten