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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §19;Rechtssatz
Zweifellos kann die Berufungsbehörde bei Ausübung des ihr nach § 51 Abs 4 VStG zustehenden Milderungsrechtes auch § 21 VStG (Verwarnung) anwenden (vgl Mannlicher, Das Verwaltungsverfahren, 1951, S 357). Dies kann sie jedoch nur in der Form, daß sie im Sinne des § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe überhaupt ansieht, weil "nach den Umständen des Falles die mildeste zulässige Strafe noch hart wäre". Wird also von der Strafe (Bestrafung) abgesehen und eine Verwarnung erteilt, so ist die Verhängung einer Strafe und sei es auch einer Verfallsstrafe nicht mehr möglich.Zweifellos kann die Berufungsbehörde bei Ausübung des ihr nach Paragraph 51, Absatz 4, VStG zustehenden Milderungsrechtes auch Paragraph 21, VStG (Verwarnung) anwenden vergleiche Mannlicher, Das Verwaltungsverfahren, 1951, S 357). Dies kann sie jedoch nur in der Form, daß sie im Sinne des Paragraph 21, VStG von der Verhängung einer Strafe überhaupt ansieht, weil "nach den Umständen des Falles die mildeste zulässige Strafe noch hart wäre". Wird also von der Strafe (Bestrafung) abgesehen und eine Verwarnung erteilt, so ist die Verhängung einer Strafe und sei es auch einer Verfallsstrafe nicht mehr möglich.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein StrafmilderungsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1951:1950000127.X01Im RIS seit
16.06.2003