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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §4 Abs1;Rechtssatz
Daraus, dass eine Verletzung, die für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit kausal sein konnte, ausgeheilt ist und nur eine Narbe zurückgelassen hat, kann nicht geschlossen werden, dass auch deren kausale Wirksamkeit verloren gegangen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1951:1950000564.X02Im RIS seit
23.09.2005