RS Vwgh 1951/2/22 0564/50

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Veröffentlicht am 22.02.1951
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67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §4 Abs1;
  1. KOVG 1957 § 4 heute
  2. KOVG 1957 § 4 gültig ab 01.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  3. KOVG 1957 § 4 gültig von 01.07.1972 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972

Rechtssatz

Daraus, dass eine Verletzung, die für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit kausal sein konnte, ausgeheilt ist und nur eine Narbe zurückgelassen hat, kann nicht geschlossen werden, dass auch deren kausale Wirksamkeit verloren gegangen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1951:1950000564.X02

Im RIS seit

23.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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