Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Rechtssatz
Der Rechtsatz von der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, der aus Art 18 Abs 1 B-VG zu entnehmen ist, ist aber nicht im Sinne der Festlegung eines subjektiven Rechtes auf gesetzmäßige Führung der Verwaltung zu verstehen. (daher: mangelnde Beschwerdeberechtigung)Der Rechtsatz von der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, der aus Artikel 18, Absatz eins, B-VG zu entnehmen ist, ist aber nicht im Sinne der Festlegung eines subjektiven Rechtes auf gesetzmäßige Führung der Verwaltung zu verstehen. (daher: mangelnde Beschwerdeberechtigung)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1951:1950000491.X04Im RIS seit
04.04.2006