RS Vwgh 1951/2/28 2157/50

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.1951
beobachten
merken

Index

32/06 Verkehrsteuern
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §12;
ErbStG §19 Abs1;
  1. BewG 1955 § 12 heute
  2. BewG 1955 § 12 gültig ab 28.05.1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 172/1971

Beachte

y10812; yk11103

Rechtssatz

Bei Bemessung der Erbschaftssteuer sind die Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens eines gewerblichen Unternehmens mit dem Teilwert zu bewerten. Ein selbst geschaffener Firmenwert hat in der Regel außer Anschlag zu bleiben.

*

E 28.2.1951, 2157/50 #1 VwSlg 349 F/1951

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1951:1950002157.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten