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32/06 VerkehrsteuernNorm
BewG 1955 §12;Beachte
y10812; yk11103Rechtssatz
Bei Bemessung der Erbschaftssteuer sind die Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens eines gewerblichen Unternehmens mit dem Teilwert zu bewerten. Ein selbst geschaffener Firmenwert hat in der Regel außer Anschlag zu bleiben.
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E 28.2.1951, 2157/50 #1 VwSlg 349 F/1951
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1951:1950002157.X01Im RIS seit
14.01.2002