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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Beschuldigtenaussagen dürfen, auch wenn sie ein Geständnis darstellen, nur dann als beweismachend angesehen werden, wenn sie unwidersprochen geblieben oder durch andere Beweismittel erhärtet worden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1951:1950000981.X02Im RIS seit
05.12.2002