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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Das AVG gibt gem § 10 den Beteiligten (deren gesetzlichen Vertretern) die Möglichkeit, sich vertreten zu lassen. Immer bleibt jedoch die vertretene Person Beteiligter oder Partei. Niemals wird der Anwalt infolge Übernahme einer Vertretung Beteiligter am Verfahren. Sein Erscheinen an Stelle des Beteiligten kann daher niemals nötig (iSd § 19 Abs 1 AVG) sein. Dass das Erscheinen des Anwaltes aus einem anderen Grunde nötig sein könnte, z. B. weil er selbst im Gegenstand aussagen könnte, tut hier nichts zur Sache, weil er dann nicht als Beteiligter, sondern als Zeuge oder Sachverständiger hätte vorgeladen werden müssen.Das AVG gibt gem Paragraph 10, den Beteiligten (deren gesetzlichen Vertretern) die Möglichkeit, sich vertreten zu lassen. Immer bleibt jedoch die vertretene Person Beteiligter oder Partei. Niemals wird der Anwalt infolge Übernahme einer Vertretung Beteiligter am Verfahren. Sein Erscheinen an Stelle des Beteiligten kann daher niemals nötig (iSd Paragraph 19, Absatz eins, AVG) sein. Dass das Erscheinen des Anwaltes aus einem anderen Grunde nötig sein könnte, z. B. weil er selbst im Gegenstand aussagen könnte, tut hier nichts zur Sache, weil er dann nicht als Beteiligter, sondern als Zeuge oder Sachverständiger hätte vorgeladen werden müssen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1951:1950001621.X04Im RIS seit
11.07.2001