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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Der gewillkürte Parteienvertreter iSd § 10 AVG ist im Verwaltungsverfahren weder Beteiligter noch Partei und darf nur als Zeuge oder Sachverständiger persönlich vorgeladen werden.Der gewillkürte Parteienvertreter iSd Paragraph 10, AVG ist im Verwaltungsverfahren weder Beteiligter noch Partei und darf nur als Zeuge oder Sachverständiger persönlich vorgeladen werden.
Schlagworte
Stellung des VertretungsbefugtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1951:1950001621.X03Im RIS seit
11.07.2001