RS Vwgh 1951/3/6 1621/50

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Veröffentlicht am 06.03.1951
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs4;

Rechtssatz

Ein Ladungsbescheid ist ein rechtskräftiger Exekutionstitel; ein Rechtsmittel dagegen müsste durch § 19 Abs 4 AVG ausdrücklich ausgeschlossen werden.Ein Ladungsbescheid ist ein rechtskräftiger Exekutionstitel; ein Rechtsmittel dagegen müsste durch Paragraph 19, Absatz 4, AVG ausdrücklich ausgeschlossen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1951:1950001621.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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