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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §19 Abs4;Rechtssatz
Ein Ladungsbescheid ist ein rechtskräftiger Exekutionstitel; ein Rechtsmittel dagegen müsste durch § 19 Abs 4 AVG ausdrücklich ausgeschlossen werden.Ein Ladungsbescheid ist ein rechtskräftiger Exekutionstitel; ein Rechtsmittel dagegen müsste durch Paragraph 19, Absatz 4, AVG ausdrücklich ausgeschlossen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1951:1950001621.X02Im RIS seit
11.07.2001