RS Vwgh 1951/3/21 1405/50

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Veröffentlicht am 21.03.1951
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §12 Abs1 Z1;

Beachte

y10978;

Rechtssatz

Wenn die Erben des geschädigten Eigentümers die Rückstellung entzogenen Vermögens nach dem Dritten Rückstellungsgesetz aus dem Grunde der Nichtigkeit des Entziehungsvorganges verlangen, dann müssen sie diese "Nichtigkeit" auch für die erbsteuerrechtliche Beurteilung der Rechtslage beim Tode des Erblassers gegen sich gelten lassen. Da die Erbschaftsteuerschuld mit dem Tode des Erblassers entsteht, können spätere Verfügungen der Erben über den Nachlaß an der einmal begründeten Steuerpflicht nichts ändern (Hinweis E 11.10.1949, 275/48 VwSlg 132 F/1949, E 24.5.1949, 945/48 VwSlg 108 F/1949).

*

E 21.3.1951, 1405/50 #1 VwSlg 369 F/1951;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1951:1950001405.X01

Im RIS seit

21.03.1951
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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