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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §12 Abs1 Z1;Beachte
y10978;Rechtssatz
Wenn die Erben des geschädigten Eigentümers die Rückstellung entzogenen Vermögens nach dem Dritten Rückstellungsgesetz aus dem Grunde der Nichtigkeit des Entziehungsvorganges verlangen, dann müssen sie diese "Nichtigkeit" auch für die erbsteuerrechtliche Beurteilung der Rechtslage beim Tode des Erblassers gegen sich gelten lassen. Da die Erbschaftsteuerschuld mit dem Tode des Erblassers entsteht, können spätere Verfügungen der Erben über den Nachlaß an der einmal begründeten Steuerpflicht nichts ändern (Hinweis E 11.10.1949, 275/48 VwSlg 132 F/1949, E 24.5.1949, 945/48 VwSlg 108 F/1949).
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E 21.3.1951, 1405/50 #1 VwSlg 369 F/1951;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1951:1950001405.X01Im RIS seit
21.03.1951