RS Vwgh 1951/4/4 1131/50

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Veröffentlicht am 04.04.1951
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Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/03 Nationalbank
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

DevG §17 Abs1;
DevG §23 Abs1;
Kundmachung OeNB DE 1946/02;
VStG §8 Abs1;

Beachte

y23994;

Rechtssatz

Die Unterlassung der nach den Vorschriften der Nationalbank vorgeschriebenen Anmeldung der Ausfuhr einer Ware ist ein Unterlassungsdelikt, bei dem ein Versuch begrifflich nicht möglich ist, das aber vollendet ist, sobald der zur Anmeldung Verpflichtete, die letzte Gelegenheit, die Anmeldung vorschriftsmäßig zu erstatten, verstreichen läßt. Behauptet der Anmeldepflichtige unverschuldete Unkenntnis der Anmeldepflicht, so hat die Behörde die hiefür geltend gemachten Gründe zu prüfen.

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E 4.4.1951, 1131/50 #1 VwSlg 376 F/1951

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1951:1950001131.X01

Im RIS seit

04.04.1951
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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