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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Eine Vorschrift, welche die von einer Behörde zu treffende Entscheidung oder Verfügung an die Zustimmung einer anderen Behörde bindet, stellt lediglich ein Tatbestandsmerkmal auf, von dessen Erfüllung die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung oder Verfügung abhängt, ändert aber nichts an der Zuständigkeit der Behörde, als deren Bescheid die Entscheidung oder Verfügung zu treffen ist.
Schlagworte
Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4 Zurechnung von Bescheiden IntimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1951:1949000660.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017