RS Vwgh 1951/4/20 0438/49

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Veröffentlicht am 20.04.1951
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

y14280;

Rechtssatz

Aufhebung wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde, weil zur Entscheidung nicht das Bundesministerium für Finanzen sondern die Finanzlandesdirektion zuständig ist (Abrechnungsbescheid, Anrechnung von Interimszahlungen).

*

E 20.4.1951, 0438/49 #1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1951:1949000438.X01

Im RIS seit

20.04.1951
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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