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37/01 Geldrecht WährungsrechtNorm
DevG §15 Abs1;Beachte
y24030;Rechtssatz
Eine Erledigung des Bundesministeriums für Finanzen, die sich darauf beschränkt, eine Partei mit ihrem Begehren um Ausfolgung beschlagnahmter ausländischer Valuten unter Hinweis auf die Vorschriften des DevG an die Österreichische Nationalbank zu verweisen, ist kein behördlicher Bescheid.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1951:1950001040.X01Im RIS seit
02.02.1951