RS Vwgh 1951/5/2 1040/50

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Veröffentlicht am 02.05.1951
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Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht

Norm

DevG §15 Abs1;
DevG §16;
SchillingG 1945 §11;
SchillingG 1945 §23 Abs1;

Beachte

y24030;

Rechtssatz

Eine Erledigung des Bundesministeriums für Finanzen, die sich darauf beschränkt, eine Partei mit ihrem Begehren um Ausfolgung beschlagnahmter ausländischer Valuten unter Hinweis auf die Vorschriften des DevG an die Österreichische Nationalbank zu verweisen, ist kein behördlicher Bescheid.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1951:1950001040.X01

Im RIS seit

02.02.1951
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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