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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AbgEO §16 Z2;Beachte
y13043;Rechtssatz
Die Eröffnung des Anschlußkonkurses über das Vermögen eines Ausgleichsschuldners läßt Pfandrechte, die während des vorangegangenen Ausgleichsverfahrens durch finanzbehördlichen Bescheid auf Teile dieses Vermögens für Abgabenforderungen begründet wurden, unberührt. Über den Fortbestand dieser Pfandrechte hat im Streitfalle die Finanzbehörde zu entscheiden.
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E 21.5.1951, 2979/50 #1 VwSlg 416 F/1951
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1951:1950002979.X01Im RIS seit
21.05.1951