RS Vwgh 1951/6/30 1681/48

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Veröffentlicht am 30.06.1951
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §183 Abs1;
  1. BAO § 183 heute
  2. BAO § 183 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 183 gültig von 19.04.1980 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

y15048;

Rechtssatz

Ist der Erwerb des Eigentums an einer Sache nachgewiesen, dann bedarf bei Zweifel nicht der Fortbestand, sondern der Verlust des Eigentums weiterer Beweise. Die Vermutung, daß ein Bankguthaben dem Kontoinhaber gehört, ist nicht unwiderleglich (iZm der Vorschreibung der einmaligen Sühneabgabe). *

E 30.6.1951, 1681/48 #1 VwSlg 430 F/1951

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1951:1948001681.X01

Im RIS seit

30.06.1951
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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