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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §13 Abs1;Rechtssatz
Im Rahmen des § 13 KOVG ist es für die Qualifikation eines Aufwandes als abzugsfähige Ausgabe grundsätzlich belanglos, welcher Eigentumssphäre der Aufwand zivilrechtlich zuwächst. Maßgebend ist nur, ob er dem Einkommensbezieher wirtschaftlich zugute kommt.Im Rahmen des Paragraph 13, KOVG ist es für die Qualifikation eines Aufwandes als abzugsfähige Ausgabe grundsätzlich belanglos, welcher Eigentumssphäre der Aufwand zivilrechtlich zuwächst. Maßgebend ist nur, ob er dem Einkommensbezieher wirtschaftlich zugute kommt.
Schlagworte
Bezüge die nicht als Einkommen anzusehen sind NICHTEINKOMMEN keinEINKOMMENEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1951:1950001810.X09Im RIS seit
26.11.2001