RS Vwgh 1951/7/6 1810/50

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Veröffentlicht am 06.07.1951
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §13 Abs1;
  1. KOVG 1957 § 13 heute
  2. KOVG 1957 § 13 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.06.1984 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984

Rechtssatz

Im Rahmen des § 13 KOVG ist es für die Qualifikation eines Aufwandes als abzugsfähige Ausgabe grundsätzlich belanglos, welcher Eigentumssphäre der Aufwand zivilrechtlich zuwächst. Maßgebend ist nur, ob er dem Einkommensbezieher wirtschaftlich zugute kommt.Im Rahmen des Paragraph 13, KOVG ist es für die Qualifikation eines Aufwandes als abzugsfähige Ausgabe grundsätzlich belanglos, welcher Eigentumssphäre der Aufwand zivilrechtlich zuwächst. Maßgebend ist nur, ob er dem Einkommensbezieher wirtschaftlich zugute kommt.

Schlagworte

Bezüge die nicht als Einkommen anzusehen sind NICHTEINKOMMEN keinEINKOMMEN

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1951:1950001810.X09

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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