RS Vwgh 1951/7/6 1810/50

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Veröffentlicht am 06.07.1951
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §13 Abs1;
  1. KOVG 1957 § 13 heute
  2. KOVG 1957 § 13 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.06.1984 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984

Rechtssatz

Bei den Einkünften aus Unternehmungen, denen ein vielfach schwankendes Betriebsvermögen zugrunde liegt, gilt als Einkommen der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahme und vermindert um den Wert der Einlagen.

Schlagworte

Bezüge die nicht als Einkommen anzusehen sind NICHTEINKOMMEN keinEINKOMMEN

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1951:1950001810.X05

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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