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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §13 Abs1;Rechtssatz
Bei den Einkünften aus Unternehmungen, denen ein vielfach schwankendes Betriebsvermögen zugrunde liegt, gilt als Einkommen der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahme und vermindert um den Wert der Einlagen.
Schlagworte
Bezüge die nicht als Einkommen anzusehen sind NICHTEINKOMMEN keinEINKOMMENEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1951:1950001810.X05Im RIS seit
26.11.2001