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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ASVG §438;Rechtssatz
Über die Berechtigung des Überwachungsausschusses einer Gebietskrankenkasse zum Einschreiten in einer Angelegenheit hat in erster Instanz das Amt der Landesregierung, im Berufungsverfahren das BM für soziale Verwaltung zu entscheiden. (Daher: Mangelnde Beschwerdeberechtigung)
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Aufsichtsbehördliche Verfügungen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Ablehnung aufsichtsbehördlicher Verfügung und Verweisungen auf frühere EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1951:1951000997.X01Im RIS seit
11.12.2007