Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs1;Beachte
y13217; yk14849Rechtssatz
Die Behörde bleibt auch bei einer vorläufigen Veranlagung grundsätzlich verpflichtet, den Sachverhalt, soweit er bereits festgestellt werden kann, nach den Vorschriften über die amtliche Ermittlungspflicht zu ermitteln. Vor Erlassung eines vorläufigen Einkommensteuerbescheid hat sie den Steuerpflichtigen mindestens zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung aufzufordern.
*
E 13.7.1951, 2211/49 #2 VwSlg 448 F/1951
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1951:1949002211.X02Im RIS seit
13.07.1951