RS Vwgh 1951/9/21 1818/50

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Veröffentlicht am 21.09.1951
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67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §106;
  1. KOVG 1957 § 106 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 150/2002
  2. KOVG 1957 § 106 gültig von 12.07.1957 bis 31.05.1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 212/1984

Rechtssatz

Wenn es streitig ist, ob ein militärisches Gelegenheitsverhältnis, dem eine Person ausgesetzt gewesen ist, den §§ 1 bzw 2 KOVG unterliegt ist die Behörde nicht berechtigt, nach § 10 KOVG vorzugehen.Wenn es streitig ist, ob ein militärisches Gelegenheitsverhältnis, dem eine Person ausgesetzt gewesen ist, den Paragraphen eins, bzw 2 KOVG unterliegt ist die Behörde nicht berechtigt, nach Paragraph 10, KOVG vorzugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1951:1950001818.X03

Im RIS seit

11.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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