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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §106;Rechtssatz
Wenn es streitig ist, ob ein militärisches Gelegenheitsverhältnis, dem eine Person ausgesetzt gewesen ist, den §§ 1 bzw 2 KOVG unterliegt ist die Behörde nicht berechtigt, nach § 10 KOVG vorzugehen.Wenn es streitig ist, ob ein militärisches Gelegenheitsverhältnis, dem eine Person ausgesetzt gewesen ist, den Paragraphen eins, bzw 2 KOVG unterliegt ist die Behörde nicht berechtigt, nach Paragraph 10, KOVG vorzugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1951:1950001818.X03Im RIS seit
11.09.2001