Index
67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §106;Rechtssatz
Die Begriffe des ursächlichen Zusammenhanges und der Gesundheitsschädigung sind übereinstimmende allgemeine Voraussetzungen für die Kriegsopferversorgung nach altem und nach neuem Recht im Sinne des § 106 KOVG.Die Begriffe des ursächlichen Zusammenhanges und der Gesundheitsschädigung sind übereinstimmende allgemeine Voraussetzungen für die Kriegsopferversorgung nach altem und nach neuem Recht im Sinne des Paragraph 106, KOVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1951:1950001818.X02Im RIS seit
11.09.2001