RS Vwgh 1951/9/21 1818/50

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Veröffentlicht am 21.09.1951
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §106;
  1. KOVG 1957 § 106 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 150/2002
  2. KOVG 1957 § 106 gültig von 12.07.1957 bis 31.05.1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 212/1984

Rechtssatz

Die Begriffe des ursächlichen Zusammenhanges und der Gesundheitsschädigung sind übereinstimmende allgemeine Voraussetzungen für die Kriegsopferversorgung nach altem und nach neuem Recht im Sinne des § 106 KOVG.Die Begriffe des ursächlichen Zusammenhanges und der Gesundheitsschädigung sind übereinstimmende allgemeine Voraussetzungen für die Kriegsopferversorgung nach altem und nach neuem Recht im Sinne des Paragraph 106, KOVG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1951:1950001818.X02

Im RIS seit

11.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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