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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §106;Rechtssatz
Ein auf das KOVG gestützter Versorgungsanspruch kann nur dann mit dem bloßen Hinweis auf eine nach früheren Vorschriften ergangene rechtskräftige Ablehnung eines Versorgungsanspruches ohne neuerliches Ermittlungsverfahren und unter Ausschluss eines Rechtsmittels abgewiesen werden, wenn sich die frühere Entscheidung auf das Fehlen der allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen für die Kriegsopferversorgung gründet. Allgemeine Voraussetzungen in diesem Sinn sind nur solche, die auf Rechtsbegriffe abgestellt sind, die für die alte wie für die neue Regelung dieselben sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1951:1950001818.X01Im RIS seit
11.09.2001