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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §131;Beachte
y14539;Rechtssatz
Die Eigenschaft von Umsätzen als Großhandelslieferung im steuerlichen Sinn muß aus zusammenhängenden und lückenlosen Aufzeichnungen ersichtlich sein, die ohne zeitraubende Zusammenstellung behelfsmäßiger Unterlagen und ohne Durchführung einer Rechenoperation sowohl die Höhe des Umsatzes zeigen als auch die Eigenschaft der Lieferungen als Umsätze im Großhandel ohne weiteres erkennen lassen.
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E 21.9.1951, 0820/51 #1 VwSlg 456 F/1951;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1951:1951000820.X01Im RIS seit
21.09.1951