RS Vwgh 2006/5/30 2003/12/0091

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Veröffentlicht am 30.05.2006
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §12 Abs11 idF 2000/I/094;
GehG 1956 §12a Abs5 idF 1977/318;

Rechtssatz

§ 12 Abs. 11 GehG 1956 ist zu § 12a Abs. 5 GehG 1956 dahin gehend abzugrenzen, dass § 12a Abs. 5 GehG 1956 auf Überstellungsfälle anzuwenden ist, während § 12 Abs. 11 GehG 1956 den Fall einer nachträglichen Verbesserung eines aus Anlass der Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses festgestellten Vorrückungsstichtages betrifft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120091.X02

Im RIS seit

02.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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