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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Ablehnung der Behörde, eine aufsichtsbehördliche Maßnahme zu treffen, ist - im Gegensatz zur Handhabung des Abänderungs- und Aufsichtsrechtes nach § 68 Abs 2 bis Abs 4 AVG weder eine Verfügung noch eine Entscheidung einer Verwaltungsbehörde. Es fehlt ihr jede Rechtskraftwirkung. eine einmal ausgesprochene Ablehnung stünde einer späteren Handhabung des Abänderungs- und Behebungsrechtes der Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs 2 bis 4 des § 68 AVG nicht entgegen. Ebensowenig hindert sie die neuerliche Anrufung des Aufsichtsrechtes der Behörde seitens der Partei.Die Ablehnung der Behörde, eine aufsichtsbehördliche Maßnahme zu treffen, ist - im Gegensatz zur Handhabung des Abänderungs- und Aufsichtsrechtes nach Paragraph 68, Absatz 2 bis Absatz 4, AVG weder eine Verfügung noch eine Entscheidung einer Verwaltungsbehörde. Es fehlt ihr jede Rechtskraftwirkung. eine einmal ausgesprochene Ablehnung stünde einer späteren Handhabung des Abänderungs- und Behebungsrechtes der Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absatz 2 bis 4 des Paragraph 68, AVG nicht entgegen. Ebensowenig hindert sie die neuerliche Anrufung des Aufsichtsrechtes der Behörde seitens der Partei.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Aufsichtsbehördliche VerfügungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1951:1951001546.X01Im RIS seit
11.02.2002