RS Vwgh 1951/9/26 1546/51

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Veröffentlicht am 26.09.1951
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Ablehnung der Behörde, eine aufsichtsbehördliche Maßnahme zu treffen, ist - im Gegensatz zur Handhabung des Abänderungs- und Aufsichtsrechtes nach § 68 Abs 2 bis Abs 4 AVG weder eine Verfügung noch eine Entscheidung einer Verwaltungsbehörde. Es fehlt ihr jede Rechtskraftwirkung. eine einmal ausgesprochene Ablehnung stünde einer späteren Handhabung des Abänderungs- und Behebungsrechtes der Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs 2 bis 4 des § 68 AVG nicht entgegen. Ebensowenig hindert sie die neuerliche Anrufung des Aufsichtsrechtes der Behörde seitens der Partei.Die Ablehnung der Behörde, eine aufsichtsbehördliche Maßnahme zu treffen, ist - im Gegensatz zur Handhabung des Abänderungs- und Aufsichtsrechtes nach Paragraph 68, Absatz 2 bis Absatz 4, AVG weder eine Verfügung noch eine Entscheidung einer Verwaltungsbehörde. Es fehlt ihr jede Rechtskraftwirkung. eine einmal ausgesprochene Ablehnung stünde einer späteren Handhabung des Abänderungs- und Behebungsrechtes der Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absatz 2 bis 4 des Paragraph 68, AVG nicht entgegen. Ebensowenig hindert sie die neuerliche Anrufung des Aufsichtsrechtes der Behörde seitens der Partei.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Aufsichtsbehördliche Verfügungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1951:1951001546.X01

Im RIS seit

11.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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