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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §66 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0687/50Rechtssatz
Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist ist nicht eine prozeßleitende Verfügung, sondern ein rechtskräftiger, vor dem VwGH anfechtbarer Bescheid, aus welchem dem Berufungswerber ein Recht auf sachliche Erledigung seiner Berufung erwachsen ist.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen Wiedereinsetzung in den vorigen StandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1951:1950000686.X01Im RIS seit
26.09.1951Zuletzt aktualisiert am
28.08.2008