RS Vwgh 1951/9/28 0848/51

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.1951
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §193;
  1. BAO § 193 heute
  2. BAO § 193 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Das Bewertungsgesetz knüpft die Zulässigkeit der Wertfortschreibung nicht etwa an die Voraussetzung, daß sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, es gibt vielmehr die Möglichkeit, auch Fehlbewertungen, die sich bei der letzten Einheitswertfeststellung ergeben haben, im Wege einer Wertfortschreibung für die Zukunft zu bereinigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1951:1951000848.X03

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten