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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §308 Abs1;Beachte
y17756; yk17877Rechtssatz
Die Frist für den Antrag auf Festsetzung des Steuermeßbetrages für die LOHNSUMMENSTEUER ist eine Ausschlußfrist, gegen deren Versäumung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich ist.
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E 3.10.1951, 1117/50 #3 VwSlg 467 F/1951
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1951:1950001117.X03Im RIS seit
03.10.1951