RS Vwgh 2006/5/30 2004/12/0144

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Veröffentlicht am 30.05.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
64/03 Landeslehrer
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
LDG 1984 §106 Abs1 Z2;
PG 1965 §19 Abs1 idF 1985/426;
PG 1965 §19 Abs2 idF 1985/426;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Gemäß § 19 Abs. 2 PG 1965 gebührt ein Versorgungsgenuss nur auf Antrag. Die Beschwerdeführerin begehrte im Antrag vom 31. März 2004 lediglich einen Witwenversorgungsbezug nach ihrem früheren Ehegatten. Im vorgelegten Verwaltungsakt befinden sich sämtliche gerichtlichen Vergleiche, aus denen auch die Wertsicherung ersichtlich ist. Dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Antragstellung auch eine Urkunde zum Nachweis für den monatlich tatsächlich an sie von dem verstorbenen Beamten bezahlten Betrag beilegte, bewirkt nicht, dass ihr Antrag mit dem dort genannten Betrag begrenzt wäre. Vielmehr wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, auf Grund des ihr ohnehin bereits bekannten Sachverhalts die Höhe des gebührenden Versorgungsbezuges zu ermitteln. Aber auch für den Fall, dass in einem Antrag auf Versorgungsgenuss ein bestimmter Betrag genannt wäre, hätte die Behörde den auf Grund der Gesetzeslage maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und die Bemessung ohne Bindung an den im Antrag genannten Betrag entsprechend den gesetzlichen Regelungen vorzunehmen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004120144.X01

Im RIS seit

21.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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