RS Vwgh 1951/11/14 2354/50

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Veröffentlicht am 14.11.1951
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67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §106;
  1. KOVG 1957 § 106 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 150/2002
  2. KOVG 1957 § 106 gültig von 12.07.1957 bis 31.05.1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 212/1984

Rechtssatz

Die Abweisung eines Anspruches in den Fällen des § 106 KOVG ist eine Sachentscheidung, die auf Grund des Sachverhaltes zu fällen ist, den die Behörde, die den früheren Bescheid erlassen hat, als erwiesen angenommen hat.Die Abweisung eines Anspruches in den Fällen des Paragraph 106, KOVG ist eine Sachentscheidung, die auf Grund des Sachverhaltes zu fällen ist, den die Behörde, die den früheren Bescheid erlassen hat, als erwiesen angenommen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1951:1950002354.X02

Im RIS seit

11.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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