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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §106;Rechtssatz
Die Abweisung eines Anspruches in den Fällen des § 106 KOVG ist eine Sachentscheidung, die auf Grund des Sachverhaltes zu fällen ist, den die Behörde, die den früheren Bescheid erlassen hat, als erwiesen angenommen hat.Die Abweisung eines Anspruches in den Fällen des Paragraph 106, KOVG ist eine Sachentscheidung, die auf Grund des Sachverhaltes zu fällen ist, den die Behörde, die den früheren Bescheid erlassen hat, als erwiesen angenommen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1951:1950002354.X02Im RIS seit
11.09.2001