RS Vwgh 2006/5/30 2003/12/0102

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2006
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §6 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
DVG 1984 §1 Abs1;
LDG 1984 §26 idF 1996/329;
LDG 1984 §8;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Einer sofortigen Zurückweisung des Antrages auf Feststellung der Eignung zum Lehrer an Polytechnischen Schulen durch die belangte Behörde (Landesregierung) wegen Unzuständigkeit des Landesschulrates (LSR) steht die Bestimmung des § 6 Abs. 1 zweiter Halbsatz AVG entgegen. Auch die Landesregierung als Berufungsinstanz hätte somit die Weiterleitung des Anbringens an die zuständige Landeslehrerkommission ermöglichen müssen (vgl. dazu allgemein etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 30. Mai 1996, Zl. 94/05/0370, VwSlg 14475 A/1996, sowie das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 2001, Zl. 2000/19/0131). Das Vorgehen der belangten Behörde hätte sich wegen der Unzuständigkeit des LSR in der ersatzlosen Aufhebung seines Bescheides nach § 66 Abs. 4 AVG und der Weiterleitung des Antrages gemäß § 6 AVG an die Landeslehrerkommission erschöpfen müssen. Sie war jedenfalls nicht befugt, als Behörde erster Instanz den Antrag wegen res iudicata zurückzuweisen. Dies ist nämlich eine Aufgabe, die jedenfalls in die Zuständigkeit der Landeslehrerkommission fällt. Ebenso ist die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit funktionell zu beurteilen. Einer Interpretation als berufungsbehördliche Entscheidung in Abänderung des Bescheides des LSR steht nämlich die Behebung dieses Bescheides entgegen. Soweit die belangte Behörde den Antrag des Hauptschuloberlehrers zurückgewiesen hat, fehlt somit ihre funktionelle Zuständigkeit.

Schlagworte

Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen Zurückweisung wegen UnzuständigkeitRechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenInhalt der Berufungsentscheidung KassationBesondere RechtsgebieteBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinZurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120102.X03

Im RIS seit

01.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten