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L82000 BauordnungNorm
BauO Graz 1881 §83;Rechtssatz
Die Baubehörde hat eine zur Sicherung oder Instandsetzung einer Baulichkeit aufgetragene Leistung inhaltlich derart zu bestimmen, dass der Bescheid einer Vollstreckung durch Ersatzvornahme zugänglich ist.
Schlagworte
Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1951:1950001009.X02Im RIS seit
20.10.2004Zuletzt aktualisiert am
13.07.2011