RS Vwgh 1951/12/5 1009/50

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Veröffentlicht am 05.12.1951
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Index

L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Graz 1881 §83;
BauRallg;
VVG;

Rechtssatz

Die Baubehörde hat eine zur Sicherung oder Instandsetzung einer Baulichkeit aufgetragene Leistung inhaltlich derart zu bestimmen, dass der Bescheid einer Vollstreckung durch Ersatzvornahme zugänglich ist.

Schlagworte

Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1951:1950001009.X02

Im RIS seit

20.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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