RS Vwgh 1951/12/11 1175/51

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Veröffentlicht am 11.12.1951
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Das Vorhandensein eines Zustellungsbevollmächtigten macht doch die unmittelbare Zustellung eines Bescheids an den Adressaten und daher auch eine allfällige Ersatzzustellung nicht ungültig; diese Art der Zustellung in einem solchen Fall ist nicht als ein wesentlicher Verfahrensmangel zu werten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1951:1951001175.X01

Im RIS seit

23.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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