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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §163;Beachte
y14772;Rechtssatz
Das Finanzamt darf auch eine Buchführung, die keine formellen Mängel aufweist, verwerfen, wenn sich herausstellt, daß das aufscheinende Ergebnis den Tatsachen nicht entsprechen kann. In einem solchen Fall ist es jedoch verpflichtet, die sachliche Unrichtigkeit der Buchführung des Steuerpflichtigen in einem einwandfreien durchgeführten Verfahren und mit schlüssiger Begründung darzutun.
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E 14.12.1951, 2280/49 #1 VwSlg 510 F/1951
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1951:1949002280.X01Im RIS seit
14.12.1951