RS Vwgh 1951/12/14 2280/49

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Veröffentlicht am 14.12.1951
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

y14772;

Rechtssatz

Das Finanzamt darf auch eine Buchführung, die keine formellen Mängel aufweist, verwerfen, wenn sich herausstellt, daß das aufscheinende Ergebnis den Tatsachen nicht entsprechen kann. In einem solchen Fall ist es jedoch verpflichtet, die sachliche Unrichtigkeit der Buchführung des Steuerpflichtigen in einem einwandfreien durchgeführten Verfahren und mit schlüssiger Begründung darzutun.

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E 14.12.1951, 2280/49 #1 VwSlg 510 F/1951

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1951:1949002280.X01

Im RIS seit

14.12.1951
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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