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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Erst nach Vernehmung eines Zeugen (Durchführung eines Beweisverfahrens) kann die Behörde beurteilen, ob eine Sache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Zweifel an der Glaubwürdigkeit eines Zeugen können verläßlich erst auf Grund seiner Aussagen beurteilt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1952:1951001393.X01Im RIS seit
20.09.2002