RS Vwgh 1952/1/11 1393/51

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Veröffentlicht am 11.01.1952
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Erst nach Vernehmung eines Zeugen (Durchführung eines Beweisverfahrens) kann die Behörde beurteilen, ob eine Sache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Zweifel an der Glaubwürdigkeit eines Zeugen können verläßlich erst auf Grund seiner Aussagen beurteilt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1952:1951001393.X01

Im RIS seit

20.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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