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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §131 Abs1 Z2;Beachte
y14583;Rechtssatz
Zu den Erfordernissen einer ordnungsmäßigen Buchführung gehört es, daß die Kasseneinnahmen und Kassenausgaben täglich im Kassabuch aufgezeichnet werden und daß das Kassabuch selbst täglich abgeschlossen wird.
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E 18.1.1952, 1172/50 #2 VwSlg 526 F/1952;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1952:1950001172.X02Im RIS seit
18.01.1952