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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GO VwGH 1965 Art16 Abs2;Rechtssatz
Die Bestimmung des Art 16 Abs 2 der Geschäftsordnung des VwGH, dass von den in das Verfahren einbezogenen Schriftsätzen jeder Partei der Gegenseite je eine Ausfertigung - wenn in der Sache eine Verhandlung stattfindet, spätestens mit der Anordnung, sonst mit dem Erkenntnisse oder dem Beschlusse - zuzustellen ist, ist nicht auf die Schriftsätze beschränkt, die nach Art 16 Abs 1 der Geschäftsordnung mit prozessleitender Verfügung in das Verfahren einbezogen werden, sondern gilt auch für die nach § 36 VwGG zu erstattende Gegenschrift.Die Bestimmung des Artikel 16, Absatz 2, der Geschäftsordnung des VwGH, dass von den in das Verfahren einbezogenen Schriftsätzen jeder Partei der Gegenseite je eine Ausfertigung - wenn in der Sache eine Verhandlung stattfindet, spätestens mit der Anordnung, sonst mit dem Erkenntnisse oder dem Beschlusse - zuzustellen ist, ist nicht auf die Schriftsätze beschränkt, die nach Artikel 16, Absatz eins, der Geschäftsordnung mit prozessleitender Verfügung in das Verfahren einbezogen werden, sondern gilt auch für die nach Paragraph 36, VwGG zu erstattende Gegenschrift.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1952:1950002528.X01Im RIS seit
10.11.2004