RS Vwgh 1952/1/30 2528/50

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Veröffentlicht am 30.01.1952
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

GO VwGH 1965 Art16 Abs2;
VwGG §36 Abs5;
  1. VwGG § 36 heute
  2. VwGG § 36 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 36 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 36 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 36 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 36 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 36 gültig von 01.01.1991 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 36 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Bestimmung des Art 16 Abs 2 der Geschäftsordnung des VwGH, dass von den in das Verfahren einbezogenen Schriftsätzen jeder Partei der Gegenseite je eine Ausfertigung - wenn in der Sache eine Verhandlung stattfindet, spätestens mit der Anordnung, sonst mit dem Erkenntnisse oder dem Beschlusse - zuzustellen ist, ist nicht auf die Schriftsätze beschränkt, die nach Art 16 Abs 1 der Geschäftsordnung mit prozessleitender Verfügung in das Verfahren einbezogen werden, sondern gilt auch für die nach § 36 VwGG zu erstattende Gegenschrift.Die Bestimmung des Artikel 16, Absatz 2, der Geschäftsordnung des VwGH, dass von den in das Verfahren einbezogenen Schriftsätzen jeder Partei der Gegenseite je eine Ausfertigung - wenn in der Sache eine Verhandlung stattfindet, spätestens mit der Anordnung, sonst mit dem Erkenntnisse oder dem Beschlusse - zuzustellen ist, ist nicht auf die Schriftsätze beschränkt, die nach Artikel 16, Absatz eins, der Geschäftsordnung mit prozessleitender Verfügung in das Verfahren einbezogen werden, sondern gilt auch für die nach Paragraph 36, VwGG zu erstattende Gegenschrift.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1952:1950002528.X01

Im RIS seit

10.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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