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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §193;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0848/51 E 28. September 1951 VwSlg 464 F/1951 RS 3Stammrechtssatz
Das Bewertungsgesetz knüpft die Zulässigkeit der Wertfortschreibung nicht etwa an die Voraussetzung, daß sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, es gibt vielmehr die Möglichkeit, auch Fehlbewertungen, die sich bei der letzten Einheitswertfeststellung ergeben haben, im Wege einer Wertfortschreibung für die Zukunft zu bereinigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1952:1950002544.X03Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
30.01.2017