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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §299 Abs2;Rechtssatz
Die Beschwerde an den VwGH ist auch dann als unbegründet abzuweisen, wenn die belangte Behörde mit einer unrichtigen Begründung zu dem der Rechtslage entsprechenden Ergebnis gelangt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1952:1950000787.X01Im RIS seit
08.02.1952Zuletzt aktualisiert am
20.04.2011