RS Vwgh 1952/2/16 0076/51

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Veröffentlicht am 16.02.1952
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40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Rechtssatz

Bei der Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist dem freien Ermessen der Behörde kein Raum gegeben. Den Worten "zugemutet werden kann" in § 8 KOVG ist die Bedeutung "zumutbar" beizulegen.Bei der Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist dem freien Ermessen der Behörde kein Raum gegeben. Den Worten "zugemutet werden kann" in Paragraph 8, KOVG ist die Bedeutung "zumutbar" beizulegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1952:1951000076.X12

Im RIS seit

24.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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