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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Bei der Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist dem freien Ermessen der Behörde kein Raum gegeben. Den Worten "zugemutet werden kann" in § 8 KOVG ist die Bedeutung "zumutbar" beizulegen.Bei der Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist dem freien Ermessen der Behörde kein Raum gegeben. Den Worten "zugemutet werden kann" in Paragraph 8, KOVG ist die Bedeutung "zumutbar" beizulegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1952:1951000076.X12Im RIS seit
24.07.2001Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009