Index
67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §4;Rechtssatz
Ist dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil am Leidenszustand zuzumessen, so hat das ärztliche Gutachten ein Urteil zu enthalten, welche Betätigungen der Beschädigte noch zu verrichten imstande ist und sich sodann darüber zu äußern, welcher Teil des Leidenszustandes auf das schädigende Ereignis bzw auf die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse zurückzuführen ist (Verschlimmerungsanteil). Der Satz der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist dem Hundertsatz des Verschlimmerungsanteiles entsprechend zu vermindern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1952:1951000076.X08Im RIS seit
24.07.2001Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009