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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §7;Rechtssatz
Wird der Leidenszustand des Beschädigten nicht nur durch Dienstbeschädigungen, sondern auch durch andere Gesundheitsschädigungen nachteilig beeinflußt, so hat der ärztliche Sachverständige auch zu beurteilen, zu welcher Betätigung der Beschädigte befähigt wäre, wenn die nicht als Dienstbeschädigungen anzuerkennenden Gesundheitsschäden nicht vorhanden wären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1952:1951000076.X07Im RIS seit
24.07.2001Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009