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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §8;Rechtssatz
Es ist bedeutungslos, ob sich dem Beschädigten, der nur noch eine beschränkte Tätigkeit zu leisten imstande ist, auf dem Arbeitsmarkt eine Gelegenheit bietet, diese Tätigkeit auszuüben. Ebenso ist es ohne Belang, ob der Beschädigte von einer konkreten Erwerbsgelegenheit Gebrauch macht oder ob er jegliche Erwerbstätigkeit eingestellt hat. Wohl aber muß die ermittelte Tätigkeit Gegenstand des Arbeitsmarktes sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1952:1951000076.X05Im RIS seit
24.07.2001Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009