RS Vwgh 1952/2/16 0076/51

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Veröffentlicht am 16.02.1952
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67 Versorgungsrecht

Rechtssatz

Wenn der Beschädigte weder einen Beruf noch eine berufliche Vorbildung genossen hat, sodaß für die Verweisung auf eine andere Erwerbstätigkeit der gesamte Arbeitsmarkt offensteht, dann ergibt sich die Regel, daß die manuellen Arbeitsgebiete des allgemeinen Arbeitsmarktes im Rahmen ihrer beruflichen Zumutbarkeit gleichwertig sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1952:1951000076.X04

Im RIS seit

24.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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