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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §8;Rechtssatz
Wenn der Beschädigte weder einen Beruf noch eine berufliche Vorbildung genossen hat, sodaß für die Verweisung auf eine andere Erwerbstätigkeit der gesamte Arbeitsmarkt offensteht, dann ergibt sich die Regel, daß die manuellen Arbeitsgebiete des allgemeinen Arbeitsmarktes im Rahmen ihrer beruflichen Zumutbarkeit gleichwertig sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1952:1951000076.X04Im RIS seit
24.07.2001Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009