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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §8;Rechtssatz
Zumutbarkeit ist gegeben, wenn die der Verfassung des Beschädigten entsprechende Betätigung in ihrer sozialen Geltung dem früheren Beruf bzw der beruflichen Vorbildung des Beschädigten wenigstens annähernd gleichkommt. Dabei kommt es nur auf soziale, nicht auf wirtschaftliche Gesichtspunkte an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1952:1951000076.X03Im RIS seit
24.07.2001Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009