RS Vwgh 1952/2/16 0076/51

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Veröffentlicht am 16.02.1952
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67 Versorgungsrecht

Rechtssatz

Zumutbarkeit ist gegeben, wenn die der Verfassung des Beschädigten entsprechende Betätigung in ihrer sozialen Geltung dem früheren Beruf bzw der beruflichen Vorbildung des Beschädigten wenigstens annähernd gleichkommt. Dabei kommt es nur auf soziale, nicht auf wirtschaftliche Gesichtspunkte an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1952:1951000076.X03

Im RIS seit

24.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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