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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §7;Rechtssatz
Wird die Erwerbsfähigkeit nur durch Gesundheitsschädigung gemindert, die als Dienstbeschädigungen anerkannt sind, so hat der ärztliche Sachverständige den Leidenszustand des Beschädigten festzustellen und zu beurteilen, welche Betätigungen der Beschädigte nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung noch zu verrichten imstande ist; sodann hat die Behörde zu prüfen, welche Beschäftigung dem Beschädigten billigerweise zugemutet werden kann und welcher Dienstnehmergruppe er nach seinem früheren Beruf zuzurechnen ist (Eine zur Zeit der Einschätzung ausgeübte Erwerbstätigkeit kommt nur als Anzeichen einer bestimmten körperlichen oder geistigen Eignung in Betracht).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1952:1951000076.X02Im RIS seit
24.07.2001Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009