RS Vwgh 1952/2/16 0076/51

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Veröffentlicht am 16.02.1952
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §7;
KOVG 1957 §8;
KOVG 1957 §90;
  1. KOVG 1957 § 90 heute
  2. KOVG 1957 § 90 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. KOVG 1957 § 90 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  4. KOVG 1957 § 90 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. KOVG 1957 § 90 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  6. KOVG 1957 § 90 gültig von 01.07.1980 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 225/1980

Rechtssatz

Wird die Erwerbsfähigkeit nur durch Gesundheitsschädigung gemindert, die als Dienstbeschädigungen anerkannt sind, so hat der ärztliche Sachverständige den Leidenszustand des Beschädigten festzustellen und zu beurteilen, welche Betätigungen der Beschädigte nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung noch zu verrichten imstande ist; sodann hat die Behörde zu prüfen, welche Beschäftigung dem Beschädigten billigerweise zugemutet werden kann und welcher Dienstnehmergruppe er nach seinem früheren Beruf zuzurechnen ist (Eine zur Zeit der Einschätzung ausgeübte Erwerbstätigkeit kommt nur als Anzeichen einer bestimmten körperlichen oder geistigen Eignung in Betracht).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1952:1951000076.X02

Im RIS seit

24.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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